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Geschenke an Dritte / Werbegeschenke

=> sollten den gesetzlichen Höchstbetrag von 35 Euro (netto) pro Jahr nicht übersteigen!

Folgende 3 Fälle sind zu unterscheiden:

1.)    bis 10 Euro (netto)  -  Kto. 640510000

  • - Geschenke bis 10 Euro unterliegen als "Streugeschenke" nicht der pauschalen Versteuerung
  • - Es braucht kein Nachweis darüber geführt werden, wer die Geschenke erhalten hat

2.)    zwischen 10 bis 35 Euro (netto)  -  Kto. 640540000

  • - Eine Namensliste ist zu führen, in der festgehalten werden muss, wer die Geschenke erhalten hat (Name und Firma)
        => Diese Liste ist anschließend an die Buchhaltung zum Anhängen an die jeweilige Eingangsrechnung zu geben
  • - Bei Fehlen dieser Liste, müssen die Aufwendungen auf das Konto 640540010 umgebucht werden, die Vorsteuer muss zurückgebucht werden und es hat eine "Pauschalversteuerung“ gem. §37b EStG zu erfolgen
        => das bedeutet: die Firma muss zusätzlich Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer abführen
  • - Die Lohn- und Gehaltsabrechnung belastet die Pauschalsteuer den Kostenstellen, die auch die Kosten der Zuwendung getragen haben

3.)    größer 35 Euro (netto)  -  Kto. 640540010

  • - Es muss zwingend eine Pauschalversteuerung gem. §37b EStG vorgenommen werden
  • - die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung darf nicht gezogen werden (= Bruttoaufwand)
  • - Gleiche Konsequenzen wie unter Punkt 2.) bei fehlender Namensliste
  • - Gesondertes Formular "Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach §37b EStG“ von der Personalabteilung ist entsprechend auszufüllen und dort einzureichen.

Empfehlung: nur Geschenke an Dritte / Werbegeschenke im Wert bis 10 Euro vergeben.